Grundsätzliches zur Meisterprüfung
"Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbstständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden." - § 45 (2) HwO
Mit den Meistervorbereitungslehrgängen sollen die Prüflinge durch die Vermittlung von Fachwissen, weitergehenden Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kompetenzen, bestmöglich auf die späteren beruflichen Anforderungen als auch auf die abschließenden Meisterprüfungen vorbereitet werden.
Gliederung der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung und somit auch ihre Vorbereitung gliedert sich in vier selbstständige Prüfungs- und Lehrgangsteile:
Rechtsgrundlagen der Meisterprüfungen
- Gesetz zur Ordnung des Handwerks – HwO §§ 45 ff HwO
- Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfV)
- Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Allgemeine Meisterprüfungsverordnung – AMVO) vom 26. Oktober 2011
Sowie die jeweiligen handwerksbezogenen Verordnungen über das Meisterprüfungsberufsbild (Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II) der Meisterprüfung:
- Elektromaschinenbauer
- Elektrotechniker (Elektroinstallateure)
- Feinwerkmechaniker
- Friseure
- Installateur/Heizungsbauer
- Kraftfahrzeugtechniker (Kfz-Mechaniker/ -Elektriker)
- Maler und Lackierer
- Maurer und Betonbauer
- Metallbauer
- Tischler
- Zahntechniker
- Zimmerer
Kontakt
Referatsleiterin Prüfungswesen
Tel. 0651 207-234
Fax 0651 207-56237
Sachbearbeiterin Gesellenprüfung
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