Besonderheiten bei der Einstellung von Auszubildenden mit Migrations- oder FluchthintergrundErhebungsbögen für Betriebe
Wollen Sie als Betrieb Menschen mit Migrations- oder Fluchthintergrund in eine Ausbildung aufnehmen, müssen die Bewerber gewisse Voraussetzungen erfüllen und bestimmte Unterlagen vorweisen können, wie z. B. ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und / oder eine Arbeitserlaubnis.
Aus diesem Grund haben wir Erhebungsbögen entwickelt, die Sie gemeinsam mit Ihrem Bewerber/ Ihrer Bewerberin ausfüllen können. Mithilfe dieser Erhebungsbögen können Sie z. B. herausfinden, welche Unterlagen bereits vorhanden sind oder welche noch angefordert werden müssen.
Für Rückfragen steht Ihnen die KAUSA Servicestelle, Frau Lepage gerne zur Verfügung (Kontaktdaten am Ende der Seite).
Folgende Erhebungsbögen stehen Ihnen zur Verfügung:
Erhebungsbogen Nr. 1: Zur Ausbildungsplatzsuche für Menschen mit Migrationshintergrund aus EU-Ländern hier
Erhebungsbogen Nr. 2: Zur Ausbildungsplatzsuche für Menschen mit Migrationshintergrund aus Drittstaaten / NICHT EU-Bürger hier
Erhebungsbogen Nr. 3: Zur Ausbilungsplatzsuche für Menschen mit Fluchthintergrund hier
Erhebungsbogen Nr. 4: Zur Ausbildungssuche für Menschen mit Migrationshintergrund, die sich bereits in Deutschland aufhalten hier
Auswahl des richtigen Erhebungsbogens: Mithilfe von zwei wichtigen Angaben können Sie gezielt den richtigen Erhebungsbogen auswählen:
Der Bewerber/ die Bewerberin ist…
- Staatsangehöriger eines EU-Landes (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Niederlande, Italien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern): „Erhebungsbogen Nr. 1“
- Staatsangehöriger eines der folgenden Länder (EFTA-Staaten): Schweiz, Liechtenstein, Island oder Norwegen: „Erhebungsbogen Nr. 1“
- Ab dem 1. Januar 2021 gelten für das Vereinigte Königreich sämtliche Rechte und Pflichten, die es als EU-Mitgliedstaat und während des Übergangszeitraums im Rahmen des Austrittsabkommens hatte, nicht mehr. Es profitiert nicht länger von einem nahtlosen Zugang zum EU-Binnenmarkt und zur Zollunion oder von politischen Maßnahmen und internationalen Abkommen der EU (einschließlich ihrer Freihandelsabkommen mit anderen Drittländern): „Erhebungsbogen Nr. 2“
- Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland oder den USA können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. : „Erhebungsbogen Nr. 4“
- Möchte der Bewerber/ die Bewerberin schon kurz nach der Einreise eine Beschäftigung aufnehmen, empfiehlt sich allerdings die Beantragung eines entsprechenden Visums vor der Einreise: „Erhebungsbogen Nr. 2“
- Für alle anderen Bewerber/ die Bewerberinnen weiter mit Punkt 2. Aufenthaltsort.
- Der Bewerber/ die Bewerberin hält sich im Heimatland oder in einem anderen Land auf? Das Visum für einen langfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft) beantragt werden. Es bedarf grundsätzlich der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland (zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer wohnen möchte). Staatenliste zur Visumspflicht: www.auswaertiges-amt.de/de/service/visa-und-aufenthalt/staatenliste-zur-visumpflicht/207820 „Erhebungsbogen Nr. 2“.
- Der Bewerber/ die Bewerberin hält sich in Deutschland auf?
- Der Bewerber/ die Bewerberin ist als Flüchtling eingereist? „Erhebungsbogen Nr. 3“
- Der Bewerber/ die Bewerberin ist mit einem Visum eingereist (z. B. zum Studieren, Freiwilliges Soziales Jahr, Au-Pair etc.)? „Erhebungsbogen Nr. 4“
Ausbildung abgebrochen?
Sofern die Ausbildung vorzeitig abgebrochen worden ist, bestehen Mitteilungspflichten gegenüber der Ausländerbehörde. Gem. § 82 Abs. 6 S. 1 AufenthG ist die zuständige Ausländerbehörde binnen zwei Wochen über den Abbruch zu benachrichtigen.
Ein Abbruch kann zur Folge haben, dass die Aufenthaltserlaubnis nachträglich erlischt. Je nachdem, aus welchen Gründen der Abbruch erfolgte, kann dem Betroffenen gem. § 16a Abs. 4 AufenthG für bis zu sechs Monate die Möglichkeit gewährt werden, einen neuen Ausbildungsplatz zu finden.
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NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge
Im Laufe der letzten fünf Jahre hat sich in der Region Trier eine Reihe von Netzwerken gebildet, die sich mit großem Engagement für die Integration von Personen mit Migrationshintergrund in Ausbildung und Beschäftigung einsetzen. Die Handwerkskammer Trier und die KAUSA Servicestelle RLP kooperieren hier eng mit dem NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge, Berlin. Sie können Mitglied im NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge werden! Die Mitgliedschaft ist vollkommen kostenlos und mit keinerlei Verpflichtungen verbunden. Mitglieder erhalten Zugang zu den Webinaren, Workshops und Infomaterialien. Durch Ihre Mitgliedschaft helfen Sie dem NETZWERK aktiv zu wachsen und weiterhin Beratungsangebote wie dieses entwickeln zu können.
Informationen vom Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge: www.unternehmen-integrieren-fluechtlinge.de/
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