Aufstiegsbonus I und II
Aufstiegsbonus I
Das Land Rheinland-Pfalz gewährt nach der Verwaltungsvorschrift „Vergabe des Aufstiegsbonus I, des Aufstiegsbonus II und des Landesbestenpreises“ des Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz vom 03.02.2020 für erfolgreich abgelegte Meisterprüfungen oder gleichwertige öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen in gewerblichen und kaufmännischen Berufen und in den Berufen der Landwirtschaft den Aufstiegsbonus I.
Was ist der Aufstiegsbonus I?
Der Aufstiegsbonus I des Landes Rheinland-Pfalz soll die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung unterstreichen und macht den Weg der beruflichen Fortbildung als gleichwertige Alternative zum ersten akademischen Abschluss noch attraktiver. Der Aufstiegsbonus I schafft somit einen weiteren Anreiz, sich beruflich weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken.
Bei Prüfungen, bei denen das Prüfungsergebnis ab dem 1. Januar 2020 festgestellt wird, beträgt der Aufstiegsbonus 2.000 Euro.
Wer erhält den Aufstiegsbonus I?
Der Aufstiegsbonus I wird für alle Personen gewährt,
- die erfolgreich eine Meisterprüfung oder eine gleichwertige Fortbildungsprüfung abgelegt haben und bei denen das Prüfungsergebnis nach dem 1. Januar 2017 festgestellt wurde,
- die einen Abschluss erworben haben, der von der Bund-Länder-Koordinierungsstelle für den Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) den DQR-Niveaus 6 oder 7 zugeordnet wird (Überprüfung durch die Kammern)
- die ihre Prüfung vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle in Rheinland-Pfalz oder - sofern in Rheinland-Pfalz diese Prüfung nicht abgenommen werden kann - in einem anderen Bundesland abgelegt haben und
- deren Beschäftigungsort oder deren Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Rheinland-Pfalz lag,
oder:
- deren Beschäftigungsort und deren Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Rheinland-Pfalz lag, sofern die Prüfung in einem anderen Bundesland abgelegt worden ist, obwohl diese in Rheinland-Pfalz abgelegt werden kann.
Bei fachlich unterschiedlichen Abschlüssen kann der Bonus auch mehrfach (je bestandener Prüfung) gewährt werden.
Für diese Kurse der Handwerkskammer Trier erhalten Sie den Aufstiegsbonus I:
- Meisterprüfung
- Geprüfter Betriebswirt HWO
- Kaufmännischer Fachwirt
- Geprüfter Polier
Wie erhalte ich den Aufstiegsbonus I?
Die antragsberechtigten Personen werden von Handwerkskammer Trier ermittelt, festgestellt und informiert. Der Antrag auf Gewährung des Aufstiegsbonus I ist vollständig auszufüllen und mit den zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen notwendigen Unterlagen bis zum angegebenen Rücksendetermin per Post bei der Handwerkskammer Trier einzureichen.
Wann erhalte ich die Auszahlung?
Die zuständige Kammer prüft Ihren Antrag. Sie entscheidet über diesen und teilt Ihnen das Antragsprüfungsergebnis mit. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Gewährung zahlt sie Ihnen den Aufstiegsbonus I aus. In der Regel erfolgt die Auszahlung innerhalb von drei bis sechs Monaten nach Antragstellung.
Was muss ich noch beachten?
Zur steuerrechtlichen Behandlung der Zuwendung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder das für Sie zuständige Finanzamt.
Der Aufstiegsbonus I ist nach Prüfung durch das Ministerium der Finanzen mangels einschlägiger ertragssteuerlicher Einkunftsart weder besteuerbar noch auf die im Rahmen der Fortbildungsausbildung gegebenenfalls als so genannte Werbungskosten geltend gemachten Fortbildungskosten anzurechnen.
Aufstiegsbonus II
Das Land Rheinland-Pfalz gewährt nach der Verwaltungsvorschrift „Vergabe des Aufstiegsbonus I, des Aufstiegsbonus II und des Landesbestenpreises“ des Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz vom 03.02.2020 für Absolventinnen und Absolventen von Meisterprüfungen oder gleichwertigen öffentlich-rechtlichen Fortbildungsprüfungen in gewerblichen und kaufmännischen Berufen und in den Berufen der Landwirtschaft für eine sich anschließende Existenzgründung den Aufstiegsbonus II.
Was ist der Aufstiegsbonus II?
Der Aufstiegsbonus II des Landes Rheinland-Pfalz soll die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung unterstreichen und macht den Weg der beruflichen Fortbildung als gleichwertige Alternative zum ersten akademischen Abschluss noch attraktiver. Mit dem Aufstiegsbonus II wird eine Existenzgründung honoriert sowie ein Anreiz geschaffen, sich auf Grundlage einer erfolgreich abgelegten Meisterprüfung oder einer gleichwertigen öffentlich-rechtlichen Fortbildungsprüfung in gewerblichen und kaufmännischen Berufen und in den Berufen der Landwirtschaft in Rheinland-Pfalz selbständig zu machen. Der Bonus beträgt 2.500 Euro pro Person für eine anerkannte Existenzgründung.
Wer erhält den Aufstiegsbonus II?
Der Aufstiegsbonus II wird gewährt für:
- die erstmalige Gründung einer selbständigen Vollexistenz,
- die erstmalige Übernahme eines bestehenden Betriebes,
- den erstmaligen Erwerb einer tätigen Beteiligung (mehr als 25% Anteil am Kapital und Innehaben einer echten, umfassenden Sperrminorität),
- einmalig die schrittweise Entwicklung einer Selbständigkeit begleitend zu einer bestehenden abhängigen Beschäftigung oder
- einmalig den Einstieg in die Erwerbstätigkeit (Nebenerwerbsgründung).
Sollten Sie sich zum Zeitpunkt der Existenzgründung:
- in einer Bildungsmaßnahme, die auf eine Meister-/Fortbildungsprüfung (nach DQR 6 oder 7) vorbereitet,
- in der Entwicklung einer Selbständigkeit mit einer Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung
befinden, ist zur Fristwahrung ein gesonderter Antrag zu stellen, sofern die Abschlussprüfung nicht innerhalb von 12 Monaten seit Existenzgründung abgelegt werden kann.
Wann erhalte ich die Auszahlung?
Der Antrag auf Gewährung des Aufstiegsbonus II ist mit den zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen notwendigen Unterlagen spätestens 12 Monate nach der tatsächlichen Existenzgründung bei der Handwerkskammer Trier einzureichen.
Die Handwerkskammer Trier prüft Ihren Antrag. Sie entscheidet über diesen und teilt Ihnen das Antragsprüfungsergebnis mit. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Gewährung zahlt sie Ihnen den Aufstiegsbonus II aus.
Was muss ich noch beachten?
Die Selbständigkeit darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der tatsächlichen Existenzgründung aufgegeben oder abgemeldet werden. Entfällt die Selbständigkeit vor Ablauf von zwei Jahren nach der tatsächlichen Existenzgründung, so hat die Person, die den Aufstiegsbonus II empfangen hat, dies der zuständigen Kammer unabhängig von der Gewerbeabmeldung unverzüglich mitzuteilen.
Zur steuerrechtlichen Behandlung der Zuwendung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder das für Sie zuständige Finanzamt.